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Rechtsanwälte & Notar

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Überbrückungshilfe II: noch bis 31. Januar 2021 mit uns den Antrag stellen!

Liebe Mandantinnen und Mandaten,

ab sofort können Sie auch über uns die Corona-Überbrückungshilfe II beantragen. Berechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Auch Freiberufler, Solo-Selbstständige und gemeinnützige Unternehmen sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe II kann für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 beantragt werden, die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen im Vergleich zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000 Euro. Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen zur Antragstellung:

  1. Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
  2. Jahresabschluss 2019,
  3. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  4. Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
  5. Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Neben Steuerberatern sind auch wir zertifiziert, für Sie den Antrag einzureichen. Wenn Sie betroffen sind und einen Antrag für Überbrückungshilfe II stellen möchten, sprechen Sie uns an!