Felsner Zeh Moenikes

Rechtsanwälte & Notar

Felsner Zeh Moenikes

Rechtsanwälte & Notar

Felsner Zeh Moenikes

Rechtsanwälte & Notar

OLG Frankfurt/Main: Alkoholbedingter Kater ist Krankheit!

Wen nach Feiertagen, Jahreswechsel und einer Menge Glühwein nun Kopfschmerzen, Übelkeit oder ähnliche Symptome plagen, hat bestimmt schon nach diversen Hausmitteln dagegen gesucht. Folgendes bemerkenswerte Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Urteil vom 12.09.2019, Az. 6 U 114/18) ist zwar schon über ein Jahr alt, aber dennoch wollen wir Ihnen dieses nicht vorenthalten.

Doch worum ging es in dem Verfahren? Ein Hersteller bewarb zwei seiner Produkte damit, dass eine Einnahme nach dem Konsum von Alkohol, dem Entstehen eines Katers vorbeugen bzw. dessen Wirkungen abmildern soll („Anti-Hangover-Drink“). Indem der Hersteller den Produkten diese Eigenschaften zuwies, verstieß er gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), so das OLG Frankfurt.

Art. 7 Abs. 3 der Verordnung stellt klar, dass Lebensmitteln, zu denen auch diese Nahrungsergänzungsmittel gehören, keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürfen.

Das OLG urteilte, dass in der Tat ein Alkoholkater eine Krankheit im Sinne der LMIV sei. Aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, sei der Begriff „Krankheit“ weit auszulegen. Als Kater definiert das Gericht einen Zustand mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz. Solche Symptome lägen „außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers“ und „treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“. Zwar verschwinden die Symptome eines alkoholbedingten Katers von selbst, jedoch würde auch ein grippaler Infekt dieser Argumentation zufolge keine Krankheit sein. Für die Auslegung des Alkoholkaters als Krankheit spreche ferner auch der medizinische Fachbegriff: „Veisalgia“.

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings doch: wohl in den wenigstens Fällen wird aus einer katerbedingten Arbeitsunfähigkeit auch ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung entstehen. Denn nach § 3 Abs. 1 EFZG wird das Arbeitsentgelt nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt. Ob ein alkoholbedingter Kater als unverschuldet gelten kann, erscheint doch eher unplausibel und sollte im Einzelfall geklärt werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu diesen Thematiken haben. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches neues Jahr 2021 und freuen uns auf die Zusammenarbeit. Bleiben Sie gesund und bis bald!