Gesellschaftsrecht

In gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen im Weitestens Sinne ist der Notar auf verschiedenen Ebenen zuständig.

Eintragungen in Register

Die meisten gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in Register werden heute auf elektronischem Wege durch den Notar vorgenommen, insbesondere alle Anmeldungen zum Handelsregister (HR).

In der Regel sind die Unterschriften der Anmelder vom Notar öffentlich zu beglaubigen.

Das gilt auch für Anmeldungen zum Vereinsregister oder Genossenschaftsregister.

Anmeldepflichtig sind in der Regel die Gründung, häufig die Satzung sowie Änderungen daran und die Bestellung und Abberufung von Organvertretern, wie Geschäftsführern oder Vorständen.

Wir sagen Ihnen gerne, welche konkreten Unterlagen erforderlich sind und bereiten Beschlüsse, Protokolle und Registeranmeldungen zügig für Sie vor. Die denkbaren Anmeldungen sind Vielgestaltig. Sprechen Sie uns einfach an, wenn sie ein konkretes Anliegen haben oder Unterstützung benötigen.

Speziell eingetragenen Vereinen, die häufig mit den formalen Anforderungen von Beschlussfassungen weniger vertraut sind, als Kaufleute, empfehlen wir, Anmeldeunterlagen vorher zur Prüfung einzureichen. Wir sagen Ihnen gerne, ob die Unteralgen vollständig sind oder Probleme mit Formalien vorher zu beheben sind.

Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen

Die Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften, wie z.B. GmbH und AG sind beurkundungspflichtig. Die Vorbereitung und Gestaltung erfolgt ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, um auch die steuerlichen Konsequenzen in Ihrem Sinne optimal zu berücksichtigen.

Auch bei nicht beurkundungspflichtigen Satzungen und Gesellschaftsverträgen können Sie sich selbstverständlich anwaltlich oder notariell beraten lassen. Eine Beurkundung kann zu Zwecken sicherer Dokumentation und umfassender Beratung auch dann erfolgen, wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für mehr Informationen oder eine ausführliche Beratung sind wir gerne für Sie da:

Ihr Ansprechpartner