Familienrecht
Im Bereiche des Familienrechts gibt es eine Reihe von Sachverhalten, die durch notarielle Vereinbarungen vorsorgend oder im Zuge von Trennung oder Scheidung geregelt werden können oder müssen, weil notarielle Beurkundung zur Wirksamkeit erforderlich ist.
Eheverträge
Um z.B. das Güterrecht oder die möglichen Folgen einer Trennung und Scheidung im Unterhaltsrecht oder betreffend den Versorgungsausgleich zu regeln, können Eheleute oder Heiratswillige ihre Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln.
Meist geboten ist dies, wenn einer der Ehegatten selbständig ist und Kinder geplant sind. Selbständigen droht, wenn keine Modifizierungen des Güterstands ehevertraglich vereinbart sind u.U. ein existenzvernichtetende Zugewinnausgleichsforderung, wenn sie während der Ehe ein erfoglreiches Unternehmen aufgebaut haben, das ohne Schonung dem Zugewinnausgleich unterliegt.
Umgekehrt sind Regelungen zum Schutz und zur Bildung einer angemessenen Altersvorsorge für den Ehegatten eines selbständigen Unternehmers sehr sinnvoll, wenn der Ehegatte sich im Wesentlichen den gemeinsamen Kindern widmet und der Unternehmer keine Altersversorgung in Rentenversicherungen aufbaut. Ist hier der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, kann es im Versorgungsausgleich zu bösen Überraschungen für den erziehenden Elternteil geben, weil hier nichts auszugleichen ist und er dann über keine Altersversorgung verfügt.
Scheidungsfolgenvereinbarungen
Leben Eheleute getrennt oder betreiben bereits das Scheidungsverfahren, sollten sie versuchen, die Vermögensauseinandersetzung und weitere Fragen, ggf. über Ihre Anwälte, einvernehmlichen Regelungen zuzuführen. Möchte man hier zügig Rechtssicherheit bekommen und kostenspielige Prozesse vermeiden, sollte man die Trennungs- und Scheidungsfolgen schon vor der Scheidung vertraglich im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Hier können Vereinbarungen zum Kindes- und Trennungsunterhalt, zur Sorgerechtsausübung, zur Hausratsteilung, zur Nutzung der Ehewohnung, zur Auseinandersetzung des gemeisamen Vermögens, zur Regelung von Verbindlichkeiten und zum Versorgungsausgleich getroffen werden.
Adoption
Wollen Eltern ein Kind, sei es minderjährig oder Erwachsen, adoptieren, muss der bedarf der Adoptionsantrag an das Familiengericht der notariellen Beurkundung. Meist müssen eine ganze Reihe von Unterlagen beigefügt werden, wie Geburts- und Heiratsurkunden, Gesundheits- und Führungszeugnisse, der Sachverhalt muss geschildert und die familiäre Situation dargestellt werden. Bei Minderjährigen kann außerdem die Zustimmung leiblicher Eltern erforderlich sein. Wir begleiten Sie umfassend bei der Vorbereitung, Berkundung und Durchführung des Verfahrens.
Sorgerechtsvollmachten
Bei getrennt lebenden Eltern oder bei Auslandsreisen in Begleitung Nichtsorgeberechtigter ist häufig eine notarielle Sorgerechtsvollmacht sinnvoll oder erforderlich, damit entweder der Alleinbetreuende Elternteil oder die Begleitperson Dritten gegenüber nachwiesen können, dass sie berechtigt sind, sorgerechtliche Entscheidungen überhaupt oder allein treffen zu dürfen.
Elternvereinbarungen bei Samenspende
Haben sich Nichtverheiratete zur Elternschaft entschlossen, ohne eine Familie gründen zu wollen, weil einer der Elternteile in einer anderweitigen Partnerschaft lebt, ist es im Einzelfall sinnvoll und geboten, möglichst viele der unvermeidlich eintretenden familienrechtlichen Folgen in einer notariellen Vereinbarung zu regeln. Nicht alle Ansprüche können allerding ausgeschlossen werden, wie z.B. der Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt oder seine Stellung als gesetzlicher Erbe seiner (festgestellten) biologischen Eltern. Kommt die Schwangerschaft durch heterologe Insemination unter Betreuung durch eine entsprechende Einrichtung i.S. des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen zu Stande, ist eine Verinbarung heute nicht mehr zwingend notwendig, da dieses Gesetz die zur Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art grundsätzlich notwendige Vaterschaftsfeststellung in der Regel ausschließt, dem Kind aber einen Auskunftsanspruch gegen das neu eingerichtete Samenspenderregister auf Kenntnis seines Vaters einräumt, den es ab dem 16. Lebensjahr selbständig geltend machen kann.