Erbrecht

Vom Erbrecht ist – anders als von anderen Rechtsgebieten – jeder einmal betroffen. Unvermeidlich als Erblasser, zu Lebzeiten häufig als gesetzlicher, vertraglicher oder testamentarischer Erbe.

Das Erbrecht ist eine vielschichtige und komplexe Rechtsmaterie, die zunehmend auch für den Normalbürger Bezüge zum europäischen, internationalen oder ausländischen Recht haben kann.

Das fünfte Buch des BGB, in dem das Erbrecht geregelt ist, enthält über 460 Paragraphen mit über 1.000 Absätzen. Durch die Europäische Erbrechtsverordnung hat sich außerdem der Anknüpfungspunkt für das auf den Erbfall anzuwendende Recht grundlegend geändert: Es kommt nunmehr regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt, nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit an. Vorsorge durch eine (zulässige) Rechtswahl ist also häufig sinnvoll oder notwendig.

Um Verfügungen von Todes wegen (so der Oberbegriff für die verschiedenen möglichen Formen der Regelung) so zu gestalten, dass wirklich das abgebildet ist, was man möchte, bedarf es vertiefter Fachkenntnisse, sobald es über einfachste Gestaltungen hinausgeht. Das Erbrecht ist damit nicht anwenderfreundlich gestaltet, obwohl es jeden angeht.

Als Notare gehört die „vorsorgenden Rechtspflege“ zu unsren Hauptaufgaben. Das bedeutet, dass wir die Mandanten bei der rechtsicheren Gestaltung ihrer rechtlichen Angelegenheiten in den verschiedensten Rechtsgebieten beraten und betreuen.

Wir können guten Gewissens in jedem Fall nur empfehlen, sich von einem Notar im Hinblick auf erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Zu den Kosten lesen Sie bitte unsere Hinweise im entsprechenden Abschnitt unten auf dieser Seite.

Warum macht der Gang zum Notar Sinn?

Unsere Aufgabe als Notare ist es, mit Ihnen für Ihren Fall die beste Regelung zu finden. In manchen Fällen ist ein einfaches handschriftliches, aber korrekt formuliertes, Testament das Richtige, in der Regel macht jedoch ein notarielles Testament oder sogar ein Erbvertrag, manchmal kombiniert mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen mehr Sinn.

Einer der Hauptzwecke einer Verfügung von Todes wegen ist, klar zu regeln, was der Erblasser erreichen möchte. Das BGB stellt dazu unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, die teils sehr flexibel, aber nicht immer einfach korrekt zu formulieren sind. Zentrale Bedeutung hat auch die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge und des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie gesellschaftsrechtlicher Einflüsse, falls Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören. Auch das allgemeine Steuerrecht oder das Stiftungsrecht können eine Rolle spielen, ebenso wie das Insolvenz- oder Sozialrecht. Bei entsprechendem Bedarf ist daher auch die Einbindung eines steuerlichen Beraters in die Gestaltung sinnvoll.

Die Praxis zeigt, dass großen Teilen der Bevölkerung die Relevanz des Erbrechts und die Auswirkungen auf ihren Nachlass nicht hinreichend bewusst sind. Nach Presseberichten hinterlässt eine Mehrheit der Erblasser überhaupt keine Verfügung von Todes wegen, nicht einmal ein handschriftliches Testament. Das führt häufig zu Unsicherheiten über die Erbfolge, manchmal zu unerwünschten und überraschenden Erbengemeinschaften und in gut einem sechstel der Erbfälle zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Erben, die zeitraubend und kostenträchtig sein können und den Familienfrieden oft nachhaltig zersetzen.

Bewusst sein sollte einem auch: Wenn es einen Nachlass gibt, gibt es auch immer einen Erben. Existiert keine Verfügung von Todes wegen, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer Erbe wird. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus oder sind keine Erben zu ermitteln, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Auswahl an Gestaltungsinstrumenten zur Rechtsnachfoglegestaltung:

  • handschriftliches oder öffentliches (notariell beurkundetes) Testament

  • Erbverträge

  • Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen

  • Stiftungsgründung oder Zustiftungen

  • Erbeinsetzung

  • Vermächtnisse

  • Auflagen

  • Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

  • Testamentsvollstreckung

  • aber auch: lebzeitige Übertragungen

  • transmortale Vorsorgevollmachten

  • Schenkungsverträge auf den Todesfall

  • Familienpool

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist grundsätzlich nach Stämmen und Ordnungen organisiert. Erben einer niedrigeren Ordnung verdrängen Erben einer höheren Ordnung. Innerhalb einer Ordnung treten die Abkömmlinge eines Erblassers und auch der Erben stets an deren Stelle, bevor andere Stämme erben.

Die Erben der ersten Ordnung sind grundsätzliche die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also nach den Eltern seine Geschwister und deren Kinder usw.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Daneben besteht ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, dass je nach Güterstand und Miterben zu unterschiedlichen Quoten führt.

Im Normalfall gesetzlicher Erbfolge bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand mit zwei Kindern erbt der Ehegatte zu ½ Anteil und die Kinder zu je ¼. Es entsteht also eine Erbengemeinschaft, was meist nicht gewünscht ist und zu vielen Nachteilen führt. Schon hier ist also eine vorsrogende Regelung durch Testament sinnvoll.

Berliner Testament

Der Standardfall der Vorsorge für den Erbfall bei Eheleuten mit Kindern ist das sogenannte „Berliner“ Testament, bei dem die Ehegatten sich für den ersten Erbfall wechselseitig zu Alleinerben berufen und die Kinder als Schlusserben nach dem Längstlebenden einsetzen. Auch hier empfehlen sich häufig schon erweiterte Regelungen, wie ein Pflichtteilsverzicht der Kinder, Vermächtnisse oder Regelungen wie die „Jastrowsche Klausel“ mit der pflichtteilsberechtigte Kinder im ersten Erbfall von der sofortigen Geltendmachung Ihres Pflichtteils abgehalten werden sollen. Auch Öffnungsklauseln für die Neuregelung der Schlusserbfolge sind regelmäßig sinnvoll.

Pflichtteilsrecht

Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten des Erblassers steht in Gestalt des Pflichtteilsrechts eine bestimmte Mindestbeteiligung am Nachlass zu, der in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Das bedarf regelmäßig der Berücksichtigung bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen, damit solche Ansprüche die beabsichtigte Erbregelung nicht in ihrer Wiekung beschränken. Häufig sind auch schon lebzeitige Regelungen sinnvoll, da bestimmte Übertragungen von Vermögen, die 10 Jahre vor dem Erbfall durchgeführt werden, nicht mehr vom Pflichtteilsrecht erfasst werden oder der Pflichtteil abschmilzt (10% pro Jahr zeitlicher Distanz zum Erbfall).

Bindungswirkung

Erbverträge entfalten zwischen den Beteiligten bei entsprechender Gestaltung Bindungswirkung, können also nicht ohne Weiteres einseitig wieder geändert werden. Das findet in der Bezeichnung „Vertrag“ auch seinen hinreichenden Ausdruck. Weniger bekannt ist jedoch, dass auch Ehegattentestamente in aller Regel Bindungswirkung hinsichtlich sogenannter „wechselseitiger Verfügungen“ entfalten, was z.B. regelmäßig dazu führt, dass der Längerlebende die Schlusserbfolge nicht mehr neu regeln kann, wenn keine Öffnungsklausel vorgesehen ist, die das zulässt. Das kann zu unschönen Situationen führen, falls es zu einem späten Zerwürfnis mit einem Kind, Enkel oder auch einer Nichte kommt, die dann nicht ohne Weiteres mehr wirksam enterbt werden kann.

Kosten

Uns ist bewusst, dass viele Menschen die Kosten eines Notars nicht einschätzen können und daher schon eine Beratung scheuen. Notare dürfen und müssen ihre Kosten nur nach dem bundeseinheitlichen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abrechnen, so dass alle Notare grundsätzlich in ganz Deutschland für den gleichen Sachverhalt Gebühren in gleicher Höhe erheben. Die Kosten des Notars sind daher kein Geheimnis. Im Zweifel fragen Sie einfach danach. Das kostet erstmal gar nichts.

Eine einfache notarielle Beratung ist dabei i.d.R. relativ preiswert und möglicherweise günstiger als anwaltlicher Rat, da die Gebührensätze des GnotKG deutlich niedriger liegen, als die des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Beispiel: Notarielle Beratung zu Regelungsmöglichkeiten durch ein einfaches Testament
Höhe des aktuellen Vermögens 60.000 €
Gebührenrahmen 0,3 bis 1,0, hier 0,3 = 57,60 € zzgl. Ust. und Auslagen

Wichtiger, als die Kosten einer Beratung allein, sind die tatsächlich anfallenden Kosten in typischen Erbfall-Konstellationen, z.B. wenn Eheleute gemeinsam Eigentümer ihrer Wohnimmobile sind und ein oder mehrere Kinder haben. Hier zeigt sich, dass ein notarielles Ehegattentestament ganz erheblich günstiger ist, als die Summe der Kosten aus Beratung und zwei Erbscheinsverfahren bei Notar und Nachlassgericht.
Hierzu sollte man wissen: Sobald sich Grundbesitz im Nachlass befindet ist grundsätzlich ein Erbschein des Nachlassgerichts erforderlich, der die Erbfolge nachweist – es sei denn, es gibt ein notariell beurkundetes Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag, aus dem sich die Erbfolge klar ergibt.

 

Beispiel: Kosten der Erbgänge mit handschriftlichem Ehegattentestament
(mit einer Immobilie im Wert von 500.000 € als Vermögen zu je ½ Miteigentum)

1. Notarielle Beratung
Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG

KV 24200 Beratungsgebühr § 36 Abs.1 Geschäftswert: 500.000,00€ 1,0 935,00 €
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme netto 935,00 €
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 181,45 €
Gesamtbetrag 1.136,45 €

Die Beratungsgebühr hängt vom Beratungsaufwand ab und kann zwischen 0,3 und 1,0 betragen.
Rechenbeispiele:
Rahmengebühr von 0,5 467,50 €
Rahmengebühr von 0,3 280,50 €

 

2. Erbscheinsantrag des Längerlebenden
Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG

KV 23300 Verfahrensgebühr § 103 Geschäftswert: 250.000,00 € 535,00 €
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme netto 555,00 €
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 105,45 €
Gesamtbetrag 660,45 €
Kosten des Nachlassgerichts für die Erteilung des Erbscheins: KV 12210 Geschäftswert: 250.000,00 € 535,00 €

 

3. Erbscheinsantrag der Schlusserben (wenn das Vermögen erhalten bleibt)
Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG

KV 23300 Verfahrensgebühr § 103 Geschäftswert: 500.000,00 € 935,00 €
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme netto 955,00 €
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 181,45 €
Gesamtbetrag 1.136,45 €
Gesamtkosten im Beispiel: 4.403,35 €

 

Beispiel: Kosten eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments

Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG

KV 21100 Beurkundungsverfahren § 97 Geschäftswert: 500.000,00 € 1.870,00 €
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme netto 1.890,00 €
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 359,10 €
Gesamtbetrag 2.249,10 €

Ein notariell beurkundetes Ehegattentestament erspart neben zwei Erbscheinsverfahren also im günstigen Fall auch gut die Hälfte der sonst anfallenden Kosten.

Ein Erbschein ist aber auch ohne Immobilie im Nachlass immer dann erforderlich, wenn sich aus einem handschriftlichen Testament die Erbfolge nicht klar genug ergibt und Dritten gegenüber – z.B. einer Bank – der Nachweis der Erbenstellung zu führen ist.

Für mehr Informationen oder eine ausführliche Beratung sind wir gerne für Sie da:

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