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Kinderbonus – wer ist anspruchsberechtigt?

Seit dem 7. September wird der Kinderbonus ausgezahlt um Familien im Rahmen der Corona-Pandemie zu unterstützen. Grundsätzlich haben alle Kinder einen Anspruch auf den Kinderbonus, die für mindestens einen Monat im Jahr 2020 auch einen Anspruch auf Kindergeld hatten oder haben werden. Es gelten keine besonderen Anspruchsvoraussetzungen im Vergleich zum Kindergeld, der Bonus wird ferner automatisch ausgezahlt. Das bedeutet, dass auch ungeborene Kinder, die noch im Jahr 2020 auf die Welt kommen, einen Anspruch haben. Ferner haben auch Kinder, die dieses Jahr ihre Ausbildung vollendet haben, einen Anspruch.

Der Kinderbonus ist kein Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und wird somit nicht auf bestehende Sozialleistungen angerechnet. Bei gutverdienenden Familien wird allerdings das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführen, d.h. eine Abwägung, ob die Familie eher von dem Kinderbonus oder einer Anrechnung auf den Kinderfreibetrag profitiert. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirkt eine Entlastung aus dem Kinderfreibetrag. Bei Familien mit mehreren Kindern kann es aber durchaus vorkommen, dass für ein Kind der Freibetrag günstiger ist und die weiteren Kinder Kindergeld und Kinderbonus erhalten.

Wie ist die Situation bei Alleinerziehenden? Der alleinerziehende Elternteil, welcher das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Kinderbonus. Der Bonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, die Alleinerziehenden, die den Unterhaltsvorschuss beziehen, bekommen ebenfalls 300 Euro.

Wenn ein Elternteil mindestens Mindestunterhalt zahlt oder sich die finanzielle Verantwortung mit dem alleinerziehenden Elternteil teilt, so kann das andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus in den Auszahlungsmonaten September und Oktober abziehen. Das bedeutet, dass in der Regel im September 100 Euro und im Oktober 50 Euro von der Unterhaltszahlung abgezogen werden dürfen.

Es folgt ein Berechnungsbeispiel:

Ein Kind ist neun Jahre alt, also in der mittleren Altersgruppe. Der Mindestunterhalt beträgt hier 424 Euro.

Mindestunterhalt nach § 1612a BGB: 424 Euro

  • Abzug Kindergeld (die Hälfte von 204 Euro): minus 102 Euro
  • Zahlbetrag in Monaten ohne Kinderbonus: 322 Euro

bei Zahlung des Kinderbonus zusätzlich:

  • Abzug Kinderbonus September 2020 (die Hälfte von 200 Euro): minus 100 Euro
  • Verbleibender Zahlbetrag September 2020: 222 Euro

beziehungsweise

  • Abzug Kinderbonus Oktober 2020 (die Hälfte von 100 Euro): minus 50 Euro
  • Verbleibender Zahlbetrag Oktober 2020: 272 Euro

Wenn Sie weitere Fragen diesbezüglich haben, kontaktieren Sie uns gerne!