Familienrecht

auch mit ausländischem Partner; Scheidung von Ehen zwischen nichtdeutschen Staatsangehörigen;; eine Ehe kann unter bestimmten im Gesetz genau vorgegebenen Gründen (§ 1314 BGB) auch aufgehoben werden. Hierbei handelt es sich um ein gesondertes Verfahren neben dem der Ehescheidung.

Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder, wobei der häufigste Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der für die Zeit einer Ausbildung oder mehrerer aufeinander folgender Ausbildungen (sog. Lehre-Studium-Fälle) ist; Ehegattenunterhalt während der Zeit der Trennung und nach Ehescheidung; Verwandtenunterhalt bei Inanspruchnahme der Großeltern gegenüber den Enkeln, wenn die Kindeseltern nicht zahlungsbereit oder nicht leistungsfähig sind.

bei Scheidung und zwischen Lebenspartnern bei Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz; hierzu zählt der sog. Zugewinnausgleich, d.h. der Ausgleich des von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Vermögens aber auch die Auflösung des in Miteigentum stehenden Familienheimes und die Verhandlung  über Abfindungszahlungen bei Übertragung von Miteigentumsanteilen; häufig stehen diese Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, der in Kapitalwerten berechnet wird und die im konkreten sich bietenden Einzelfall mit Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich verrechnet verrechnet werden können.

mit minderjährigen Kindern; dabei spielt seit kurzem die Etablierung des sog. Wechselmodells, also die paritätische Betreuung der Kinder durch die Kindeseltern zu gleichen Zeitanteilen neben anderen Betreuungsmodellen wie dem Residenzmodell oder dem weniger verbreiteten Nestmodell eine besondere Rolle; das im konkreten Fall geeignete Betreuungsmodell hat wiederum Einfluss auf die Berechnung des zu leistenden Kindesunterhalts.

zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, seien es Anwartschaften aus der privaten oder/und gesetzlichen Rente; Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Grenzen  u.a. dann, wenn Zugewinnausgleichsansprüche oder Ansprüche aus sonstigem Vermögensrecht bestehen und miteinander verrechnet werden sollen.

wie Hausratsteilung und Zuweisung der Ehewohnung, wenn die Zuweisung während der Trennung zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist oder wenn das Wohl minderjähriger Kinder, die Auseinandersetzungen innerhalb der Ehewohnung zwischen den Kindeseltern miterleben mussten, betroffen ist.

auch gleichgeschlechtlich; soweit es sich um Lebenspartnerschaften handelt, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, bestehen für die Auflösung oder für vertragliche Regelungen bei bestehender Lebenspartnerschaft mit dem Eherecht vergleichbare Regelungen; Ansprüche aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder aus gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, die nicht eingetragen sind, werden nach allgemeinem Zivilrecht geregelt und nicht nach dem Familien – oder Lebenspartnerschaftsrecht.

geregelt werden können Verbote, Wohnungen zu betreten, bestimmte Orte aufzusuchen, sich bestimmten Personen zu nähern, Kontakt aufzunehmen über Fernkommunikationsmittel, Zusammentreffen herbeizuführen u.a.m.

Adoptionen, Anfechtung und Feststellung von Vaterschaft.

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