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EuGH zu Fluggastrechten bei vorverlegten Flügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 21. Dezember 2021 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, dass Fluggästen auch ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn die Fluggesellschaft den gebuchten Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt hat. Der Entscheidung gingen Gerichtsverfahren von Gerichten in Düsseldorf und Korneuburg (Österreich) voraus.

Ganz konkret stellt der EuGH fest, dass ein Flug als „annulliert“ anzusehen ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Daher müsse die Airline je nach Entfernung eine Entschädigung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro zahlen, sofern diese den Passagieren nicht rechtzeitig über die Vorverlegung informiert. Eine rechtzeitige Unterrichtung über die Verschiebung liege aber vor, wenn die Fluggesellschaft den Passagier zwei Wochen vor Abflug darüber informiert habe. Bei einer rechtzeitigen Unterrichtung haben die Passagiere nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung. Grund für diese Entscheidung sind nach den Erwägungen des EuGH die erheblichen Unannehmlichkeiten, die einen Reisenden aufgrund einer solchen Verschiebung treffen.

Ferner sind die Fluggesellschaften dem Passagier gegenüber verpflichtet Auskunft zu geben, von wem und unter welchen Voraussetzungen (Unterlagen) die Entschädigung verlangt werden könne.

Wie immer gilt: sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben!