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EuGH stärkt Verbraucherwiderrufsrechte

Ist auch Ihr Darlehnsvertrag widerrufbar?

Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 26. März 2020 in Luxemburg (Rechtssache C-66/19 JC / Kreissparkasse Saarlouis) geurteilt, dass die sogenannten „Kaskadenverweisungen“ bei der Belehrung über ein Verbraucher-Widerrufsrecht nicht ausreichen, um die Widerrufsfrist beginnen zu lassen.

Der Fall:

Geklagt hatte ein Verbraucher, welcher einen Kredit über 100.000€ zu einem Sollzinssatz von 3,61% bei der Kreissparkasse Saarlouis aufgenommen hatte. Im Vertrag war vorgesehen, dass dem Kläger eine Frist zum Widerruf von vierzehn Tagen zusteht, die mit der Belehrung über die Widerrufsrechte beginnt. Jedoch verwies die Belehrung im Vertrag lediglich auf Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem EGBGB, sie enthielt keine direkten Angaben im Sinne des § 492 II BGB.

Das Landgericht Saarbrücken legte diese Rechtsfrage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Aus Sicht des EuGH reichen diese Verweisungen auf verschiedene Normen im nationalen Recht jedoch nicht aus, um dem Verbraucher Klarheit über sein Widerrufsrecht zu schaffen. Die Widerrufsfrist wurde nie in Gang gesetzt und der Kläger konnte auch vier Jahre nach Vertragsabschluss den Vertrag noch widerrufen.

Warum entschied der EuGH über diese Rechtsfrage?

Die EU hat 2008 die Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) erlassen, welche in der Bundesrepublik im Jahr 2009 durch ein Gesetz umgesetzt wurde. Dieses Umsetzungsgesetz änderte unter Anderem den § 492 BGB. In der Entscheidung bezog sich die 6. Kammer des Gerichtshofs auf die Frage, wie die Verbraucherkreditrichtlinie auszulegen sei und ob die Kaskadenverweisungen dieser genügen.

Was bedeutet diese Entscheidung für Verbraucher?

Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit einer solchen Kaskadenverweisung abgeschlossen haben, so ist möglicherweise auch bei Ihnen das Widerrufsrecht noch nicht erloschen. Ein etwaiger Darlehensvertrag könnte widerrufen werden und wäre sodann rückabzuwickeln. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir diese Frage für Sie klären!

Ihre FZM Rechtsanwälte