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Covid-19-Gesetzgebung: Gutscheinlösung für ausgefallene Veranstaltungen

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 mit den Stimmen der Großen Koalition ein Gesetz beschlossen, welches die Folgen der Corona-Pandemie für die Veranstaltungsbranche abmildern soll.

Die neuen Regelungen finden sich im Artikel 240 § 5 EGBGB. Demnach dürfen Veranstalter mit Inkrafttreten der Änderung Gutscheine für ausgefallene Veranstaltungen an ihre Kunden ausgeben. Bisher war dies rechtlich nicht möglich, lediglich mit Einverständnis der einzelnen Kunden konnte ein Gutschein ausgegeben werden. Die Regelung gilt für alle Veranstaltungen, die aufgrund der Pandemie abgesagt werden mussten und nur unter der Voraussetzung, dass die Eintrittskarte bzw. Teilnahmeberechtigung vor dem 8. März 2020 von dem Kunden erworben wurde.

Gilt die Eintrittskarte für mehrere Veranstaltungen oder war eine Veranstaltung nur teilweise möglich, so kann der anteilige Wert in Gutscheinform erstattet werden. Der Gutschein muss alle angefallenen Kosten (Vorverkaufsgebühren o.ä.) erhalten und die Versandkosten des Gutscheins muss der Veranstalter tragen.

Unter besonderen Bedingungen ist es für Kunden sogar möglich, auf den Gutschein zu verzichten und eine Erstattung zu bekommen. Dafür muss der Verweis auf einen Gutschein für die persönlichen Lebensumstände unzumutbar sein oder der Gutschein wurde bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst. Ein Hinweis auf diese Rechte muss ebenfalls auf dem Gutschein erfolgen.

Gemäß Art. 240 § 5 II EGBGB gelten diese Regelungen ebenfalls für die Betreiber von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeiteinrichtungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie schließen mussten und deren Kunden vor dem 8. März 2020 eine Nutzungsberechtigung erworben haben.

Gerne stehen wir Ihnen bei der rechtlichen Bewältigung der Krise und ihrer Folgen zur Seite. Sprechen Sie uns an!

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