Seit heute, dem 1. Oktober, gilt mit Ausnahmen wieder die Insolvenzantragspflicht. Diese war aufgrund der Pandemie-Situation bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden, um die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzumildern.
Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes des COVInsAG (BGBl. Teil I Nr. 43 vom 30.09.2020) am heutigen Tag ist allein die Insolvenzantragspflicht aufgrund von Überschuldung (nicht Zahlungsunfähigkeit!) des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 1 COVInsAG werden weiter angewendet, d.h., das Unternehmen muss seine Zahlungsfähigkeit zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 nachweisen können. Die Aussetzung der Zahlungsverbote nach § 2 COVInsAG bleibt auch bestehen.
Normalerweise ist der Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes zu stellen. Eingeschränkt wurde jedoch nur die Pflicht des Geschäftsleiters, den Antrag zu stellen. Die Möglichkeit, dies trotzdem zu tun, bleibt den Organen des Unternehmens weiterhin offen.
Sollten Sie Fragen zu dieser Gesetzesänderungen und ihren Auswirkungen haben, sprechen Sie uns gerne an!