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CAS: Deutscher Ruderer für zwei Jahre wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Meldepflichten gesperrt

Der Internationale Sportschiedsgerichtshof (CAS) in Lausanne hat am 28.Januar 2021 eine Entscheidung im Verfahren des deutschen Ruderers Philipp S. gegen die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) verkündet.

Als Kaderathlet gehörte S. einem „Testing Pool“ der NADA an. Grundsätzlich können Athleten entsprechend ihres Kaderstatus und ihrer Sportart gezielt und unangemeldet kontrolliert werden. Die Kontrolleure der NADA dürfen die Sportler ganzjährig und rund um die Uhr an ihrer Meldeadresse aufsuchen. Der Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Ruderverbandes e.V. (ADO-DRV) zufolge stellen drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse innerhalb von zwölf Monaten einen Verstoß dar, welcher abhängig vom Grad des Verschuldens mit zwei Jahren Sperre, mindestens jedoch einem Jahr Sperre sanktioniert wird.

Im vorliegenden Falle fanden im Juni 2018, im Februar 2019 und im April 2019 unangemeldete Kontrollversuche am jeweils vom Athleten angebenen Aufenthaltsort statt. S hatte leider versäumt, der NADA mitzuteilen, dass er an den ersten beiden Terminen sich bei einer Weltcup-Regatta bzw. im Trainingslager aufgehalten hat. Die dritte Kontrolle habe nach Angaben des Athleten nicht stattfinden können, da er morgens unter Kreislaufbeschwerden litt und sich deswegen in eine nahegelegene Bäckerei begeben hat, um seinen Kreislauf zu stärken. Auf dem Weg dorthin habe er seine Sporttasche samt Mobiltelefon in seinem Fahrzeug vergessen, weshalb er auch für die Kontrolleure in diesem Zeitraum nicht erreichbar gewesen ist.

Die NADA erhob im November 2019 Schiedsklage beim Deutschen Sportschiedsgericht (DIS). Das Schiedsgericht verurteilte S. zu einer Sperre von einem Jahr, woraufhin die NADA Berufung zum CAS einlegte.

Der CAS-Einzelschiedsrichter kam jetzt zu dem Ergebnis, dass das Verschulden des Athleten beim ersten und zweiten Kontrollversuch nicht mehr als „leicht oder gering“ einzustufen sei. Vielmehr sei er beim dritten Kontrollversuch sogar so nachlässig gewesen, dass sein Verschulden als „nicht geringer als grobe Fahrlässigkeit“ einzustufen ist. Dementsprechend bestehe keine Möglichkeit der Abweichung vom Standard-Strafmaß, einer zweijährigen Sperre. Der CAS-Schiedsrichter erkannte zwar an, dass S. durch das Verfahren seine „Lektion gelernt“ habe, jedoch gebe die ADO-DRV diesbezüglich wenig Spielraum. Eine gelernte Lektion sei eben keine vorgesehene Sanktionsmöglichkeit.

Aus diesen Gründen gab der CAS der Berufung der NADA statt und verurteilte den Athleten zu einer Sperre von 24 Monaten. Alle Wettkampfergebnisse zwischen dem 21. Juni 2018 und dem 8. April 2019 wurden ihm aberkannt.

Rechtsanwalt Stefan Felsner ist Fachanwalt für Sportrecht, Justiziar und Anti-Doping-Beauftragter des Deutschen Ruderverbandes e.V. und Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht für Anti-Doping-Streitigkeiten.

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