Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.03.2022 (Az. III ZR 79/21) die Revision eines Gastronomen aus Brandenburg zurückgewiesen, welcher seine Einnahmeeinbußen vom Land Brandenburg ersetzt haben wollte.
Im März 2020 hatten Bund und Länder gemeinsam beschlossen, das öffentliche Leben auf das nötigste zu reduzieren, um eine Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus zu verhindern. Darunter litt auch die Gastronomie- und Beherbergungsbranche. Zwar gewährte der Staat betroffenen Unternehmern sog. Soforthilfe-Zahlungen. Diese konnten in vielen Fällen aber nicht den kompletten Verlust ersetzen. Dagegen ging der Kläger nun erfolglos in den Vorinstanzen vor.
Der BGH verneint einen Anspruch des Klägers aus § 65 I IfSG (Infektionsschutzgesetz) aus dem Grund, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur Maßnahmen zur Vehütung übertragbarer Krankheiten erfasst sind. Das Infektionsschutzgesetz differenziert zwischen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Laut BGH diene die brandenburgische Corona-Eindämmungsverordnung (v. 22.03.2020) jedoch der Bekämpfung von Covid-19, wobei die Maßnahmen auch eine verhütende Wirkung gehabt hätten. Ein anderes Ergebnis sei dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht möglich, sodass der Kläger im vorliegenden Fall weder einen Entschädigungsanspruch aus § 56 oder § 65 IfSG habe.
Der Vorsitzende Richter des Senats führte weiter aus, dass Hilfeleistung für solche betroffenen Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung seien. Mit den Soforthilfe-Zahlungen ist der Staat ferner seinen Verpflichtungen aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) nachgekommen.
Die Entscheidung des BGH in dieser Sache hat Leitcharakter, d.h. dass die Oberlandes- und Landgerichte sich voraussichtlich an dieser orientieren werden. Dem Kläger des vorliegenden Verfahrens bleibt nun nur noch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
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