Der Bundesgerichtshof hat am 02.03.2023 beschlossen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht prinzipiell pfändbar ist (Az. V ZB 64/21).
Folgenden Trick hat der BGH damit nun unterbunden: das Eigentum am Grundstück wird an eine andere Person übertragen (in diesem Fall: eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts), davor bestellt sich der Verfügende jedoch ein Wohnungsrechts im Sinne des § 1093 BGB mit der Bestimmung, dass die Ausübung des Wohnrechts nicht dritten Personen überlassen werden darf. Diese Konstruktion wurde verwendet, um dem Rauswurf aus der Immobilie zu verhindern und die Veräußerung der Immobilie durch den Insolvenzverwalter aufgrund des Wohnungsrechts deutlich zu erschweren. Der Insolvenzverwalter machte nach Insolvenzeröffnung die Übertragung des Eigentums rückgängig und ging gegen das Wohnungsrecht vor. Dies führte zum gerichtlichen Verfahren bis zum BGH.
Der Bundesgerichtshof hat in folgender Entscheidung nun klargestellt, dass ein Wohnungsrecht zwar grundsätzlich als Sonderfall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht pfändbar ist. Allerdings gelte dies nicht, sofern das Eigentum und das Wohnrecht der selben Person zustehen wie im vorliegenden Fall aufgrund der Rückübertragung des Eigentums am Grundstück in der Insolvenz.
Somit dürfte (erneut) klargestellt worden sein, dass dieser „Trick“ nicht dazu führt, dass man im Falle der Insolvenz weiterhin Besitzer seiner Immobilie bleiben könne.
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