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BGH: Fitnessstudios müssen Corona-Beiträge zurückzahlen

Am 4. Mai 2022 entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Streitfrage, ob Fitnessstudios ihren Mitgliedern die Beiträge, die während der pandemiebedingten Schließungen erhoben wurden, zurückzahlen müssen (Az. XII ZR 64/21). Voraus gegangen war dem Urteil ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Papenburg und dem Landgericht Osnabrück.

Während der Corona-Pandemie waren Fitnessstudios aufgrund von behördlichen Maßnahmen verpflichtet, den Betrieb über einen Zeitraum von ca. drei Monaten komplett einzustellen. Oftmals wurden – wie im vorliegenden Fall – die Mitgliedsbeiträge trotzdem eingezogen und die Vertragslaufzeit einseitig um diesen Zeitraum verlängert.

Dem BGH zufolge hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge für diesen Zeitraum gemäß §§ 275 I, 326 I 1, IV, 346 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Rechtsauffassung der Beklagten, der Vertrag müsse wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB) angepasst werden, sei nicht zutreffend. Dies liege daran, dass durch die Schließung des Fitnessstudios ein Fall von Unmöglichkeit (§ 275 BGB) vorliege: dem Kunden sei es aufgrund der behördlichen Maßnahmen schlicht nicht möglich gewesen, von seinem Nutzungsrecht Gebrauch zu machen.

Zu beachten ist ferner, dass sich diese Rechtsprechung nur auf Fitnessstudios übertragen lässt: die Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen können im Falle von pandemiebedingten Schließungen nicht vom Mitglied zurückgefordert werden. Dies hängt damit zusammen, dass das Mitglied mit seinem Beitritt zum Verein zustimmt, Rechte und Pflichten zu haben. Dazu gehört auch die Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags – unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit von Trainingseinrichtungen.

Wie immer gilt: wir stehen Ihnen bei Fragen zu dieser oder ähnlichen Problematiken gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!