Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Bundesgericht für Steuer- und Zollsachen, hat in der vergangenen Woche zwei wichtige Entscheidungen getroffen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.
Am Montag setzte der X. Senat in einem Urteil die Bemessungsgrundlagen zur doppelten Besteuerung von Renten fest und warnte gleichzeitig, dass künftigen Rentnergenerationen eine verbotene Doppelbesteuerung drohe (Urt. v. 19.5.2021, Az. X R 33/19). Ferner entschied der Senat in einem weiteren Verfahren, dass es systembedingt bei privaten Renten nicht zu einer verbotenen Doppelbesteuerung kommen kann (Urt. v. 19.5.2021, Az. X R 20/19).
Zwar scheiterten die Kläger in beiden Verfahren – ein Steuerberater und ein Zahnarzt – mit ihren Anträgen, die Urteile sind aber trotzdem hoch interessant, da der BFH sich mit wichtigen Fragestellungen erneut befasste, die auf der Neuregelung der Rentenbesteuerung von 2005 basieren. Der Neuregelung voraus ging ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dieses entschied, dass die Tatsache, dass Rentner ohne steuerpflichtige Einkünfte neben der Rente keine Einkommenssteuer zahlen während ehemalige Beamte und Betriebspensionsempfänger ihre Bezüge voll versteuern müssen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG sei.
Im Detail ging es im Verfahren, welches der Steuerberater angestrengt hatte (Az. X R 33/19), darum, ob die vom Gesetzgeber eingeführten Übergangsregelungen zu einer verbotenen Doppelbesteuerung führen und inwiefern sich diese berechnen lässt. Die Klage wurde im Ergebnis abgewiesen, da der Kläger rechnerisch noch nicht betroffen war. Die Klage eines Zahnarztes (Az. X R 20/19) wurde ebenfalls abgewiesen. Der Kläger hatte ca. 20 weitere private Renten neben der gesetzlichen Rente abgeschlossen. Allerdings könne es bei diesen keine verbotene doppelte Besteuerung geben, weil „der durch das Gesetz festgelegte Ertragsteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert.“
Diese Entscheidungen des BFH sind beachtenswert, da ansonsten künftige Generationen von Rentner doppelt besteuert worden wären. Die Regelung hätte vor allem Selbstständige betroffen.
Auf die Entscheidungen des Gerichts reagierte auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und kündigte an, nach der Bundestagswahl im September die geforderten Änderungen zusammen mit einer geplanten Reform des Einkommenssteuerrechts umzusetzen.
Ferner entschied der VIII. Senat des BFH, dem BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorzulegen, ob es im Lichte des Grundgesetzes zulässig ist, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen und nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen. Aktuell ist nur dies möglich, mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen darf nicht verrechnet werden. Im Kern geht es um die Regelung in § 20 VI 5 EStG. Der BFH sieht in dieser Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Steuerzahler, da es keine Rechtfertigung dafür gebe, Steuerzahler bei Verlusten aus Aktiengeschäften anders zu behandeln als bei anderen Kapitalanlagen.
Wir informieren Sie natürlich an dieser Stelle, sobald sich neue Entwicklungen ergeben. Haben Sie Fragen zu diesen Thematiken? Sprechen Sie uns an!