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BAG zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Kurz vor Weihnachten hat der IX. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt geurteilt, dass Urlaubsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegen, die Verjährungsfrist allerdings erst mit Ende des Jahres beginnt, in welchem eine Belehrung durch den Arbeitgeber diesbezüglich erfolgte (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20).

Dem Urteil ging ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht NRW und ein Vorabentscheidungsersuch zum EuGH (Urt. v. 22.9.2022, Az.: C-120/21) voraus. Geklagt hatte eine Bilanzbuchhalterin, welche nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch 101 Urlaubstage aus 2017 und den vorherigen Jahren abgegolten haben wollte. Der Arbeitgeber berief sich auf die Einrede der Verjährung.

Der Neunte Senat des BAG erkannte in vorliegendem Fall für Recht, dass der Urlaubsanspruch nicht zwangsläufig mit dem Ende des Urlaubsjahres zu verjähren beginnt, sondern in unionsrechtskonformer Auslegung erst mit dem Schluss des Jahres, indem der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber über den drohenden Verfall belehrt hat und der Arbeitnehmer diesen trotzdessen nicht in Anspruch genommen hat.

Mit diesem Urteil setzte das Gericht die Vorgaben aus dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH um. Der EuGH stellte klar, dass die nationalen Verjährungsvorschriften, welche der Rechtssicherheit dienen, in diesem Fall hinter dem höherrangigen Zweck des Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta zurücktreten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer über die Verjährung und die Folgen belehrt wurde.

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