Felsner Zeh Moenikes

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Aktuelle Gesetzesänderungen in der Coronakrise

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 folgende Gesetze bzw. Gesetzesänderungen beschlossen, um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Die folgenden Gesetzesentwürfe wurden von der Bundesregierung und den Fraktionen CDU/CSU und SPD ins Parlament eingebracht.

Diese Änderungen und Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise deutlich abmildern:

Bundeshaushalt: Die Bundesregierung hat unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ein Nachtragshaushaltsgesetz ins Parlament eingebracht. Dies wurde nötig, da die Regierung zusätzliche Ausgaben in Höhe von 122 Milliarden Euro veranschlagt. Davon werden 50 Milliarden zur Unterstützung von kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen verwendet, weitere 55 Milliarden fließen in Maßnahmen zur unmittelbaren Bekämpfung der Pandemie. Ferner werden Steuermindereinnahmen in Höhe von ca. 33,5 Milliarden Euro erwartet.

Finanziert werden diese Ausgaben durch Aufnahme von neuen Krediten durch das BMF in Höhe von 155,987 Milliarden Euro. Möglich wird dies durch eine Norm im Grundgesetz, die eine Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse in außergewöhnlichen Notsituationen vorsieht (Art. 115 II 6 GG). Allerdings muss der Bundesrat am 27.03.2020 diesem Gesetz noch zustimmen.

Insolvenzrecht: Durch das neue COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42 II BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussicht darauf besteht, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Zugleich werden mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch die bestehenden Zahlungsverbote ausgesetzt. Ferner können Gläubiger eines Unternehmens in diesem Zeitraum nicht mehr die Insolvenz des Unternehmens beantragen.

Das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt mit Wirkung zum 01.03.2020 in Kraft. Die Maßnahmen können bei Bedarf durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz per Verordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

Gesellschaftsrecht: Da inzwischen bundesweit Versammlungsverbote in Kraft getreten sind, ist es für Unternehmen und Vereine schwierig, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.

So dürfen Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäische Gesellschaften (SE) ihre Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre als virtuelle Hauptsammlung durchführen. Dafür muss gewährleistet sein, dass während der gesamten Versammlung Bild und Ton übertragen werden, die Aktionäre ihre Stimmen abgeben und Fragen stellen können.

In Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) können Gesellschafterbeschlüsse abweichend von § 48 II GmbHG ohne Einverständnis aller Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden.

Im Umwandlungsrecht wird – abweichend von § 17 II 4 UmwG – die Frist von acht Monaten zur Vorlage der Bilanz auf zwölf Monate verlängert.

Vorstände von Vereinen oder Stiftungen bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Des Weiteren können Mitgliederversammlungen – abweichend von § 32 II BGB – ohne physische Präsenz durch elektronische Kommunikationsmittel durchgeführt werden; Mitglieder können ferner vor der Versammlung ihre Stimmen schriftlich abgeben, eine Teilnahme ist nicht erforderlich.

Alle Maßnahmen finden nur Anwendung im Jahr 2020. Sie treten am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Strafprozessrecht: In der Strafprozessordnung wird ein neuer Hemmungstatbestand eingeführt: Gerichten wird durch den neuen § 10 EGStPO erlaubt, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn dies der Vermeidung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus dient.

Diese Maßnahme tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ein Jahr nach Verkündung außer Kraft.

Zivilrecht: Schwerpunkt der heutigen Gesetzesänderung ist ein neues Leistungsverweigerungsrecht in Dauerschuldverhältnissen für Verbraucher und Kleinunternehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträge. Umgesetzt wird dies im neuen Artikel 240 EGBGB. Durch das Leistungsverweigerungsrecht können Schuldner die Leistung bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Leistungserbringung ihren angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde. Dies gilt insofern auch für Kleinstunternehmer, wenn durch eine Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs gefährdet werden würden. Art. 240 EGBGB sieht jedoch auch Rückausnahmen vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht zu unzumutbaren Zuständen auf Gläubigerseite führen würde. In einem solchen Falle steht dem Schuldner frei zu kündigen.

Des Weiteren wird das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsrückständen für alle privaten und gewerblichen Mietverhältnisse ausgesetzt. Diese Regelung gilt nur für Forderungen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020, unter der Voraussetzung, dass die Nichtleistung des Mietzinses auf der Coronakrise beruht und dass der Mieter dies auch glaubhaft machen kann. Das Kündigungsrecht ist bis Ende Juni 2022 ausgeschlossen, danach lebt es wieder auf. Folglich werden dem Mieter zwei Jahre Zeit gegeben, die Mietzahlungen nachzuholen.

Um durch diese Regelungen Vermieter nicht zu einseitig zu belasten, wird eine Stundung für Ansprüche aus Verbraucherdarlehen (auch Zins- und Tilgungszahlungen) angeordnet. Dies betrifft ebenfalls Ansprüche aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020. Hand in Hand damit geht der befristete Ausschluss des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs des Darlehensgebers.

Achtung! Alle Ansprüche bestehen selbstverständlich weiterhin und können bzw. müssen dementsprechend später und ggf. mit Verzugszinsen gezahlt werden!

Art. 240 EGBGB tritt am 01.04.2020 in Kraft und am 30.09.2022 außer Kraft. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen durch Verordnung zu verlängern.

Fazit: Die heute beschlossenen Änderungen sind gravierend und ein erster Schritt. Die Maßnahmen bieten viele Möglichkeiten, beispielsweise bezüglich der Liquiditätsplanung – aber auch viele Risiken und rechtliche Unsicherheiten.

Gerne stehen wir Ihnen bei der rechtlichen Bewältigung der Krise und ihrer Folgen zur Seite. Sprechen Sie uns an! (Kontakt)

Quellen: