Das Amtsgericht Osnabrück hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Sondereigentümer einer WEG gegen die übrige Eigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend machen kann, obgleich die angeblich zum Schadensersatz berechtigenden Beschlüsse bereits in Bestandskraft erwachsen sind.
Diese Frage beantwortete das AG Osnabrück, Az. 83 C 1081/20, mit Urteil vom 25.11.2020 mit einem deutlichen „nein„.
Der Kläger behauptete, dass die ihm zum Schadensersatz berechtigenden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unter Verletzung des Gebots ordnungsgemäßer Verwaltung zustande gekommen wären und ihm durch die Abwicklung der Beschlüsse ein Schaden in Form seiner finanziellen Beteiligung entstanden sei.
Die von uns vertretenen Beklagten wandten im Kern einerseits ein, dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwalter entsprachen und andererseits, dass die Beschlüsse teilweise gerichtlich bestätigt und im Übrigen durch Zeitablauf bestandskräftig wurden.
Das Amtsgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der von uns vertretenen Beklagten an und wies die Klage vollständig ab.
In seinem Urteil wies das Gericht auf die Bestandskraft der Beschlüsse hin und zeigte die daraus resultierende Konsequenz auf, dass weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können. Daraus folgt nach der zutreffenden Auffassung des Amtsgerichts, dass der Einwand, ein Beschluss habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, auch im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen ist.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung zum Landgericht Aurich eingelegt. Es ist daher nicht rechtskräftig und wir werden weiter berichten.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn auch Sie Fragen rund um das Thema WEG-Recht haben. Ihre Rechtsanwälte FZM, Osnabrück.